Erwägungsgrund 29
Für die Schweiz stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevo raussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Eu ropäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge nossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(5) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Be reich fallen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)