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AsylG · AsylG Originaltext↗

§ 58a – des

Aufenthaltsgesetzes, 8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat.