Erwägungsgrund 69
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen zu beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer staatlicher Behörden verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in
Bezug in der Verordnung: Artikel 38