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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39

Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 10, Artikel 13