Erwägungsgrund 34
Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), erfolgen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 11