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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 34

Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 11