§ 3 – Zuerkennung des internationalen Schutzes
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. § 4 (weggefallen) Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen