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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 50

Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, die biometrischen Daten einer Person zu erfassen oder zu übermitteln, unter anderem weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betroffene Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich einer Erfassung ihrer biometrischen Daten zu unterziehen, so sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.

Bezug in der Verordnung: Artikel 13, Artikel 15, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 24, Artikel 38