GEAS-Gesetz.de
Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 33

Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, den beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 8