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AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 16 – des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach

§ 3Absatz 1 des AZR- Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach