AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗
§ 16 – des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach
§ 3Absatz 1 des AZR- Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach