Erwägungsgrund 38
Um das Verständnis der anwendbaren Verfahren erheblich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den Personen, die dieser Verordnung unterliegen, so bald wie möglich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, alle relevanten Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die jeweiligen Verfahren sowie Informationen über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich der Folgen bei Verstößen. Damit das Kindeswohl gewahrt wird und die Einbeziehung Minderjähriger in den Verfahren dieser Verordnung gewährleistet wird, sollten die Mitgliedstaaten Minderjährige auf kindgerechte Weise und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife informieren. Die Asylagentur sollte in diesem Zusammenhang in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial und spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller erstellen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 50, Artikel 51