Erwägungsgrund 97
Es ist angezeigt, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 entspricht, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.
Bezug in der Verordnung: Artikel 60