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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 60

Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte der Antragsteller persönlich angehört werden, es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig, blieb der Befragung ohne triftigen Grund fern oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vom Antragsteller eingeholt werden, damit der zuständige Mitgliedstaat korrekt bestimmt werden kann, sollte ein Mitgliedstaat, der die Anhörung unterlässt, dem Antragsteller die Möglichkeit geben, alle weiteren Informationen vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe für die Behörde, das Erfordernis einer persönlichen Anhörung zu prüfen. Sobald der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, sollte der Antragsteller insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung, über die Tatsache, dass die Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat auf objektiven Kriterien beruht, über seine Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 49, Artikel 51, Artikel 67, Artikel 68