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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel II · Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Geändert durch VO (EU) 2017/458; VO (EU) 2017/2225; VO (EU) 2019/817; VO (EU) 2021/1134.

Artikel 8 – Grenzübertrittskontrollen von Personen

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unter liegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels. Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sa chen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personen verkehr haben, werden bei der Einund Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:

a) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Person sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere 1. des SIS, 2. der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), 3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschla genen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten. Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständi gen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus tech nischen Gründen oder — im Falle der Ausstellung des Reisedoku ments durch einen Drittstaat — mangels gültiger Zertifikate unmög lich ist.

b) Überprüfung, ob eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Ord nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in ternationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Daten banken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Iden tität des Inhabers soll mindestens einer der biometrischen Identifika toren, die in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 aus gestellten Pässe und Reisedokumente integriert sind, überprüft wer den. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung auch bei Reise dokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung fallen. Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.

(2a) Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buch staben a und b zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Ver kehrsfluss führen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher heit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten durchzuführen. Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Ab fragen der Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und werden gemäß einer von dem betroffenen Mit gliedstaat durchgeführten Risikobewertung festgelegt. In der Risiko bewertung werden die Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksich tigt; darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beför derte Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberschei tender Kriminalität stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert. Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Daten banken durchgeführt wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzo gen, bei der ihre Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. Eine solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe technischer Geräte, nach Fälschungsoder Verfälschungsmerkmalen gesucht wer den, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund heit oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und de ren Aktualisierungen unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlamentes und des Rates ( 1 ) errichtete Europäische Agentur für die Grenzund Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und erstattet der Kommission und der Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken. Der be troffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.

(2b) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Daten banken nach Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mit. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen. Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzufüh ren, haben, so unterrichten sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüg lich über diese Bedenken. Der betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.

(2c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. April 2019 eine Bewertung der Umsetzung und der Aus wirkungen des Absatz 2 vor. ( 1 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und Des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenzund Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Par laments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2d) In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017. Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfor dern, mit denen die Durchführung systematischer Abfragen der Daten banken ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens 18 Mo nate verlängert werden. Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur an dem betref fenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt wird. Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum für diesen betreffen den Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt, die Dauer dieser Verlängerung fest.

(2e) Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beför derten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richt linie 2004/82/EG des Rates ( 1 ) oder mit anderen Unionsoder nationa len Rechtsvorschriften übermittelt wurden. Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzüber gangsstelle abgeglichen. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.

(2f) Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unions recht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits er folgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Bestim mungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben, den Ausreisekontrollen gemäß Absatz 2 nicht systematisch, sondern nur auf Grundlage einer Risikobewertung unterworfen werden. ( 1 ) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).

(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Einund Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:

a) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen so wie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine um fassende Prüfung von Folgendem:

i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere 1. des SIS, 2. der Interpol-Datenbank für SLTD, 3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, un terschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Rei sedokumenten. Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft. Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zu griff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; da von ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn tech nisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespei cherten Fingerabdrücken erfolgen;

ii) Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das er forderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel bei gefügt ist; iii) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverwei gerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung ihrer Identität gemäß Arti kel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gege benenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung; iiia) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverwei gerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Ein reisen ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt;

iv) Überprüfung der Abfahrtsund Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entspre chenden Belege;

v) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vi) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den un mittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und — soweit erforderlich — der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in anderen einschlägigen Unionsdatenbanken sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschrei bung erforderlichen Maßnahmen. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.

b) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums; dazu wird eine Ab frage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

bb) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so um fasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufent halt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthalts titels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel 22g der Verord nung (EG) Nr. 767/2008. Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echt heit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedo kuments, so verifizieren die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments. __________

g) Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:

i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere 1. des SIS, 2. der SLTD-Datenbank von Interpol, 3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, miss bräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten. Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft. Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zu griff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elek tronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Ab gleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fin gerabdrücken erfolgen.

ii) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Ge fahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenban ken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen. iii) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegen den Verordnung im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Ar tikel 23 Absatz 4 jener Verordnung.

iv) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegen den Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufent halts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226.

h) Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichts punkte umfassen:

i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor geschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufent haltstitels ist; eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen; __________ __________

i) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitglied staaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 zulässig.

ia) Die Abfrage der Datenbanken nach Buchstabe a Ziffern i und vi und Buchstabe g können im Voraus auf der Grundlage von Anga ben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG oder mit anderen Unionsoder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden. Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die Identität und Staats angehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Rei sedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird eben falls überprüft.

ib) Bestehen Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so umfassen die Abfragen, wenn möglich, die Überprüfung von mindestens einem der biome trischen Identifikatoren, die in den Reisedokumenten integriert sind.

(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden sol che eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.

(4a) Falls bei der Einoder Ausreise eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, durch das Europäische Suchportal, die mit Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurden, eine gelbe oder rote Verknüpfung anzeigt, führt der Grenzschutzbeamte eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung oder im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften Identitätsdaten oder Reisedokumen tendaten zu prüfen. Der Grenzschutzbeamte führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung über den Status und die Farbe der Verknüpfung erforderlich sind. Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehr fachidentitäten nach Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(5) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der ver nünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form über den Zweck und das Ver fahren einer solchen Kontrolle unterrichtet. Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzen den Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Dritt staatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kon trolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangs stelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.

(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.

(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.

(8) Wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.

(9) Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zu lässigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert. Diese Informationen wird entweder vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen ermög licht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verord nung (EU) 2017/2226 abzufragen. ( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Än derung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, der (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27). Artikel 8a Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu er fassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektroni schen Speichermedium (Chip) sind anhand der vollständigen gülti gen Zertifikatkette bestätigt;

b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf dem elektronischen Speicher medium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort auf genommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektroni schen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.

(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2017/2226.

(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:

a) Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen über schreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Ab satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abge glichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verord nung (EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;

b) damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Ver ordnung (EU) 2017/2226 nicht im EES auffindbar sind, die Außen grenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

(4) Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:

a) visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 6 jener Verord nung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unter liegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenen falls in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;

b) danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der

i) vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,

ii) überprüft, — dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt, — dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurde und — dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen, die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden; iii) nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweige rung der Einreise die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in das ESS eingibt.

(5) Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.

(6) Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:

a) die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service- System vorab eingibt;

b) an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Rich tigkeit der nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.

(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenz schutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen. Artikel 8b Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu er fassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durch führung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle fol genden Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip), wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elek tronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;

b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und

c) die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.

(2) Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertritts kontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vor genommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden. Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm ei nes Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschrei ten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mit gliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.

(3) Bei der Einund Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen ei nem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutz beamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen und ge nehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Einbeziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutz beamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.

(4) Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenz schutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;

b) die Kontrollen bei der Einoder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Einoder Ausreise nicht erfüllt ist;

c) die Ergebnisse der Kontrollen bei der Einoder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die Person als Gefahr für die innere Sicher heit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;

d) in Zweifelsfällen;

e) es sind keine e-Gates vorhanden.

(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenz schutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwen den, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden. Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verord nung (EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind das e-Gate und das Self-Service-System physisch ge trennt, wird die Identität des Benutzers am e-Gate überprüft, um sicher zustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

(7) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genann ten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzüber trittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buch staben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschrän ken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument ent sp