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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 41

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im Völkerrecht und im Unionsrecht einschließlich der Charta anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Agentur sollten unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt werden, insbesondere des Rechts auf Asyl, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung gemäß dem Unionsrecht, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen sollte stets Rechnung getragen werden. Die Agentur sollte ihre Aufgaben deshalb unter Achtung des Kindeswohls, unter Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und unter gebührender Berücksichtigung des Wohlergehens und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, von Sicherheitserwägungen und des Willens des Minderjährigen entsprechend seines Alters und seiner Reife wahrnehmen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 57, Artikel 58, Artikel 59