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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 33

Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren an den Grenzübergangsstellen und in den Hafteinrichtungen, sollten Informationen über die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bereitgestellt werden. Dolmetschungsvorkehrungen sollten getroffen werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 18, Artikel 26, Artikel 30