Erwägungsgrund 38
Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 9