Erwägungsgrund 43
Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13