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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahmesysteme frei gestalten können. Als Teil dieser Gestaltung sollten die Mitgliedstaaten zwecks Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme Antragstellern Unterkünfte innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten können, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich die Antragsteller tatsächlich in den Unterkünften aufhalten. Durch solche Mechanismen sollte die Bewegungsfreiheit der Antragsteller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Verwaltungsentscheidung zu diesem Zweck zu erlassen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 31