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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 50

Für den Zweck der Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden könnte.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)