AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Anhang
- ANHANG I LISTE DER BEWEISMITTEL UND INDIZIEN IBESTIMMUNG DES FÜR DEN ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES (1) Rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters eines Antragstellers, der ein unbegleiteter Minderjähriger ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt — Aufenthaltstitel oder ein gleichwertiges digitales — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Dokument, das dem Familienangehörigen, Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Verwandten oder Geschwister ausgestellt wurde
- Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare — Reisedokument, das einem Familienangehörigen, Informationen des Antragstellers oder des Verwandten oder Geschwister, dem internationaler Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters Schutz zuerkannt wurde, gemäß Artikel 25 der des Antragstellers
- Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde
- — Informationen, die von internationalen oder anderen — Dokument, das einem Familienangehörigen, einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, Verwandten oder Geschwister, der bzw. das insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen internationalen Schutz beantragt hat, gemäß für die Suche nach Familienangehörigen
- Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung — Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen
- (EU) 2024/1348 übergeben wurde
- — alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen — Informationen, die nach dem der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht
- Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. — Kontaktnachweis
- — sonstige Indizien gleicher Art. Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung — Heiratsurkunde
- — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 — Geburtsurkunde
- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten — Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Herkunfts- oder Transitland
- Informationen des Antragstellers
- — in Ermangelung anderer formeller Beweismittel — Familienstammbuch oder ein anderes von einem und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland und hinreichend detailliert sind, um die ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Beziehung
- Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder — Informationen, die von internationalen oder anderen Bluttest. einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen
- — erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen
- — Fotos
- — Kontaktnachweis
- — Zeugenaussagen
- — sonstige Indizien gleicher Art. (2) Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt — Langfristiger Aufenthaltstitel oder Aufenthaltstitel, — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 der aus Gründen des internationalen Schutzes Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten ausgestellt wurde, oder ein gleichwertiges digitales Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Dokument, das der Person ausgestellt wurde
- Informationen des Antragstellers
- — Reisedokument, das einem Begünstigten — Informationen, die von internationalen oder anderen internationalen Schutzes gemäß Artikel 25 der einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde
- insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen — Reisepass in einem Fall nach Artikel 26 Absatz 2 für die Suche nach Familienangehörigen
- der Verordnung (EU) 2024/1351
- — erteilte Informationen oder Erklärungen der — Informationen, die nach dem betreffenden Familienangehörigen
- Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der — alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht
- — Kontaktnachweis
- — sonstige Indizien gleicher Art. Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung — Heiratsurkunde
- — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 — Geburtsurkunde
- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten — Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen Herkunfts- oder Transitland
- des Antragstellers
- — in Ermangelung anderer formeller Beweismittel — sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar Antragstellers
- und hinreichend detailliert sind, um die — Familienstammbuch oder ein anderes von einem Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland Bluttest. ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung
- — Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen
- — Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen
- — Fotos
- — Kontaktnachweis
- — Zeugenaussagen
- — sonstige Indizien gleicher Art. (3) Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN Anwesenheit/Feststellung der Identität des Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat — Dokument, das dem Familienangehörigen des — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Antragstellers gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen wurde
- des Antragstellers
- — Informationen, die nach dem — sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Antragstellers
- Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. BEWEISMITTEL INDIZIEN — Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen
- — Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen
- — alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen die Anwesenheit dieser Person als Antragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht
- — Kontaktnachweis
- — Zeugenaussagen
- — sonstige Indizien gleicher Art. Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung — Heiratsurkunde
- — Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 — Geburtsurkunde
- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten — Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen Herkunfts- oder Transitland
- des Antragstellers
- — in Ermangelung anderer formeller Beweismittel — sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar Antragstellers
- und hinreichend detailliert sind, um die — Familienstammbuch oder ein anderes von einem Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland Bluttest. ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung
- — Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen
- — Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen
- — Fotos
- — Kontaktnachweis
- — Zeugenaussagen
- — sonstige Indizien gleicher Art. (4) Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 29 Absätze 1 und 3) oder Aufenthaltstitel, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN — Aufenthaltstitel oder gleichwertiges digitales — Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Dokument
- Antragstellers
- — vom VIS gemäß Artikel 22j der Verordnung (EG) — Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nr. 767/2008 übermittelter Treffer
- internationale Organisation, beispielsweise UNHCR
- — von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der — sonstige Indizien gleicher Art. entsprechende Datensatz gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 markiert ist
- — Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. (5) Gültige Visa (Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1351) und Visa, die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN — Erteiltes Visum (gültig, annulliert, aufgehoben oder — Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des entzogen)
- Antragstellers
- — vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) — Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nr. 767/2008 übermittelter Treffer
- internationale Organisation, beispielsweise UNHCR
- — amtliches Dokument, das Informationen über das — Berichte/Bestätigung der Angaben durch den erteilte Visum enthält
- Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat
- — Informationen, die nach dem — sonstige Indizien gleicher Art. Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. (6) Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN — Zeugnis und Befähigungsnachweis, das bzw. der in — Aufenthaltstitel, der von dem betreffenden einem Mitgliedstaat einem mindestens ein Mitgliedstaat zu Studienzwecken ausgestellt wurde
- akademisches Jahr dauernden Studium im — Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben und Sinne von Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung bescheinigt wurde
- (EU) 2024/1351
- — Auszug aus dem Register der Bildungseinrichtung — Auszüge aus dem Register der Bildungseinrichtung im im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung Verordnung (EU) 2024/1351, aus dem hervorgeht, (EU) 2024/1351, aus denen hervorgeht, dass der dass dem Antragsteller ein Zeugnis oder ein Antragsteller in der betreffenden Einrichtung Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 15 studiert hat
- des genannten Artikels ausgestellt wurde
- — Studierendenausweis für einen Studierenden, der an — Informationen, die nach dem einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Nummer 16 der Verordnung (EU) 20241351 Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. eingeschrieben ist
- — Mietvertrag eines Studierendenwohnheims
- — detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers
- — sonstige Indizien gleicher Art. (7) Visafreie Einreise (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL INDIZIEN — Informationen über die Einreise aus dem Einreise-/ — Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Ausreisesystem zu einer in Artikel 17 der Antragstellers
- Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Person
- — Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine — Einreisestempel im Reisepass, internationale Organisation, beispielsweise UNHCR
- — Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat — Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland
- Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des — Berichte/Bestätigung der Angaben durch Grenzübertritts. Familienangehörige, Mitreisende usw
- BEWEISMITTEL INDIZIEN — Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann
- — Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten
- — Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw
- — Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat
- — sonstige Indizien gleicher Art. (8) Einreise (Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1351) 8.1 Ein Antragsteller ist über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats irregulär eingereist: BEWEISMITTEL INDIZIEN — Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem — Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des gemäß Artikel 22 der Verordnung Antragstellers
- (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz
- — Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine — Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Außengrenze festgestellt werden kann
- Verordnung (EU) 2024/1356, das dem — Fahrkarten, Hotelrechnungen, Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Zahnarzt usw., aus denen Hinweise zur Reiseroute Verfügung gestellt wurde
- hervorgehen
- — Einreisestempel in einem falschen oder — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben gefälschten Reisepass oder Einreisestempel in durch eine internationale Organisation, einem echten Reisepass, der durch Betrug oder beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz
- andere betrügerische Verwendung eines echten — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben Dokuments erlangt wurde
- durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein — Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat Drittland
- angrenzenden Staates unter Berücksichtigung — Bestätigung der Angaben durch der Reiseroute des Antragstellers sowie des Familienangehörige, Mitreisende usw
- Datums des Grenzübertritts
- — sonstige Indizien gleicher Art. — Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden. 8.2 Der Antragsteller wurde nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft: BEWEISMITTEL INDIZIEN — Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem — Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des gemäß Artikel 24 der Verordnung Antragstellers
- (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz
- — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben — Dokument, das dem Antragsteller nach der durch eine internationale Organisation, Ausschiffung von dem Mitgliedstaat ausgestellt beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz
- wurde
- — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben — Informationen, die nach dem durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Informationsaustausch gemäß Artikel 51 Drittland
- erlangt wurden. — Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw
- — sonstige Indizien gleicher Art. 8.3 Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen: BEWEISMITTEL INDIZIEN — Von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der — Dem Antragsteller zugestellte entsprechende Datensatz durch in Artikel 16 Überstellungsentscheidung
- Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben (EU) 2024/1358 genannte Informationen durch eine internationale Organisation, aktualisiert wird, zusammen mit einem Treffer beispielsweise die IOM
- zu einem gemäß Artikel 25 Absatz 2 der — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben genannten Verordnung gespeicherten durch einen anderen Mitgliedstaat
- Datensatz. — detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers
- — sonstige Indizien gleicher Art. IIVERPFLICHTUNG ZUR WIEDERAUFNAHME EINER PERSON, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HAT, ODER EINES ANDEREN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ODER STAATENLOSEN (1) Laufendes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL — Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat hervorgeht. (2) Verpflichtung des Übernahmemitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers (Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL — Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, in dem der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Übernahmemitgliedstaat angegeben ist
- — von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist. (3) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351) BEWEISMITTEL — Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung hervorgeht
- — von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist. (4) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person 4.1 Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351): BEWEISMITTEL — Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten 4.2 Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person, wenn die Mitteilung eine in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannte Person betrifft: BEWEISMITTEL INDIZIEN — Informationen, die nach dem — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben Informationsaustausch gemäß Artikel 51 durch eine internationale Organisation, erlangt wurden
- beispielsweise UNHCR
- — von dem unterrichteten Mitgliedstaat getroffene — Berichte/Bestätigung der Angaben durch Entscheidung, die betreffende Person Familienangehörige, Mitreisende usw
- aufzunehmen oder ihr internationalen Schutz — Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen oder einen humanitären Status im Rahmen einer anderen Mitgliedstaat
- nationalen Neuansiedlungsregelung — nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers
- zuzuerkennen
- — sonstige Indizien gleicher Art. — schriftlicher Bericht der Behörden, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Person aufgenommen hat oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat. (5) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen in den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Situationen BEWEISMITTEL — Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten
- — von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist. (6) Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung BEWEISMITTEL INDIZIEN — Dokument, das dem Antragsteller gemäß — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung eine internationale Organisation, beispielsweise (EU) 2024/1348 übergeben wurde
- UNHCR
- — Überprüfungsformular mit Informationen zur — Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch Stellung des Antrags entsprechend Artikel 17 einen anderen Mitgliedstaat
- Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung — nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers
- (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß — sonstige Indizien gleicher Art. Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde
- — von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel bezüglich der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351. ANHANG II STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG EINES AUFNAHMEGESUCHS Teil I (vom ersuchenden Mitgliedstaat auszufüllen1) *Alle Felder müssen ausgefüllt werden, sofern sie nicht ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind. Das Formular kann nicht gespeichert und abgesendet werden, wenn nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:................. (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen) Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1 000 Zeichen wird aktiviert, in dem sonstige sachdienliche Informationen angegeben werden können)......................................... ERSUCHT......................................... (Der Name des ersuchenden Mitgliedstaats wird (Der Name des ersuchten Mitgliedstaats ist aus einem automatisch generiert) Drop-down-Menü auszuwählen) UM AUFNAHME DES FOLGENDEN ANTRAGSTELLERS: Datum der Registrierung des Antrags im ersuchenden Mitgliedstaat:...............................(aus einem Kalender auszuwählen) Aktenzeichen im ersuchenden Mitgliedstaat:.................................................................(optional: einzugeben) Aktenzeichen im ersuchten Mitgliedstaat:..............................................(optional: vom ersuchten Mitgliedstaat einzugeben) Eurodac-Nummer des ersuchenden Mitgliedstaats:..................................................................(einzugeben) Eurodac-Nummer des ersuchten Mitgliedstaats:.....................................................................(einzugeben) Nachname:...........................................................................................................einzugeben) Vorname:............................................................................................................(einzugeben) Geburtsname:...........................................................(optional: falls abweichend von den obigen Angaben – einzugeben) Aliasnamen:................................................................................... (optional: falls zutreffend – einzugeben) Geschlecht:................................................................................... aus einem Drop-down-Menü auszuwählen) Staatsangehörigkeit:........................................................(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + Staatenlose + sonstige) Andere Staatsangehörigkeiten:...............................................(optional: aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige) Geburtsdatum:......................................................................................(aus einem Kalender auszuwählen) Geburtsort (Land, Region, Stadt):................................................................................................(einzugeben) Familienstand:...........(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen
- wenn aus dem Drop-down-Menü VERHEIRATET ODER UNVERHEIRATET IN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT ausgewählt wird, werden zusätzliche Felder aktiviert, um – wenn bekannt – den Wohnsitz des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers anzugeben) Ausweis- bzw. Reisedokument: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird ein neues Feld aktiviert, um die Nummer und die Art des Dokuments einzutragen. Wenn die Person im Besitz mehrerer Ausweis- oder Reisedokumente ist, sollten Informationen zu allen Dokumenten bereitgestellt werden....................... (Art und Nummer, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Landes und das Ablaufdatum des Dokuments sind einzugeben) DAS AUFNAHMEGESUCH, DAS GEGENSTAND DER AKTUELLEN ÜBERMITTLUNG IST, BERUHT AUF: (nur eine Option ist auszuwählen) Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351: unbegleiteter Minderjähriger (bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert
- es können mehrere Optionen ausgewählt werden): • Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN • Das Standardformular für die Identifizierung von Familienangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ist beigefügt: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert • Beigefügte Beweismittel und Indizien: a) Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN b) Für die Beurteilung des Verhältnisses: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten • Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert • Beigefügte Beweismittel und Indizien: a) Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN b) Für die Beurteilung des Verhältnisses — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben • Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert • Beigefügte Beweismittel und Indizien: a) Für die Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN b) Für die Beurteilung des Verhältnisses: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienverfahren • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiger Aufenthaltstitel • Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiges Visum • Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufener, annullierter, aufgehobener oder entzogener Aufenthaltstitel • Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufenes, annulliertes, aufgehobenes oder entzogenes Visum • Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351: Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise • Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351: Visafreie Einreise • Beweismittel: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe vonmaximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1351: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens • Beweismittel: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe vonmaximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: Einreise • Beweismittel: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ausschiffung nach einem Such- und Rettungseinsatz • Beweismittel: JA/NEIN • Indizien: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351: Abhängige Personen • Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN • Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert • Beigefügte Beweismittel und Indizien: a) Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Verwandten des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats: — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN b) Für die Beurteilung der Beziehung (Abhängigkeitsverhältnis laut Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351): — Beweismittel: JA/NEIN Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert: • Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN — Indizien: JA/NEIN Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ermessensklauseln • Sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert DER ERSUCHENDE MITGLIEDSTAAT ERSUCHT GEMÄẞ ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 UM EINE DRINGENDE ANTWORT, WENN DER ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ NACH EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREISEVERWEIGERUNG ODER EINER RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG REGISTRIERT WURDE: JA/NEIN (bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert): • Gründe, die eine dringende Antwort rechtfertigen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1 000 Zeichen aktiviert • Frist, innerhalb der eine Antwort angefordert wird – aus einem Kalender auszuwählen (mindestens eine Woche) DER ANTRAG WIRD GEMÄẞ ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1348 VERPFLICHTEND IM ASYLVERFAHREN AN DER GRENZE GEPRÜFT:JA/NEIN (bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert): Grund für die verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze: • Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 • Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 (Wenn einer der beiden Gründe ausgewählt wird, wird darunter ein neues Feld zur Eingabe von Freitext aktiviert (maximal 500 Zeichen), um weitere Angaben über die genauen Umstände zu mac