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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 59

Wurde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Aufnahme in einen Mitgliedstaat aus einem der in der Verordnung (EU) 2024/1350 genannten Gründe verweigert, nämlich dass es hinreichende Gründe zu der Annahme gab, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt, oder weil er im SIS oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, so sollten die entsprechenden Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, gespeichert werden. Es ist notwendig, dass diese Daten für diesen Zeitraum gespeichert werden, damit andere Mitgliedstaaten, die ein Aufnahmeverfahren durchführen, Informationen, einschließlich Informationen über die Kennzeichnung von Daten durch andere Mitgliedstaaten, während des gesamten Aufnahmeverfahrens von Eurodac erhalten können, indem erforderlichenfalls die in der Verordnung (EU) 2024/1350 genannten Ablehnungsgründe angewandt werden. Darüber hinaus sollten Daten über Aufnahmeverfahren, die zuvor eingestellt wurden, weil die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihre Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen haben, drei Jahre lang in Eurodac gespeichert werden, damit die anderen Mitgliedstaaten, die ein Aufnahmeverfahren durchführen, zu einer ablehnenden Entscheidung gelangen können, wie dies nach der genannten Verordnung zulässig ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 29, Artikel 31