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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 54

Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig abgelehnt wird, ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist oder ein Antrag als für stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 26, Artikel 36, Artikel 39, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 55