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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 46

Um eine politische Kontrolle der Tätigkeit der Agentur vornehmen zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte allgemeine Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und sicherstellen, dass die Agentur ihren Aufgaben nachkommt. Es ist ratsam, dass sich der Verwaltungsrat soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzt, und dass sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter bemühen, um die Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ausgestattet sein. Es ist angebracht, dass die Agentur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union geleitet wird und operieren sollte.

Bezug in der Verordnung: Artikel 15, Artikel 39, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 42, Artikel 43, Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 50, Artikel 53, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 63, Artikel 68, Artikel 70