§ 27a – Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält. Fußnote § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 idF d. G v. 13.8.2019 I 1290: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG (100- 1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 19.10.2022 I 2359 - 1 BvL 3/21 -. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung findet auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 d. G § 28 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch iVm d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Entscheidungsformel Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - ensprechend Anwendung. § 3Grundleistungen
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend