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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17

Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 56, Artikel 64, Artikel 81