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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10

Da die Kommission in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und den Mitgliedstaaten bereits eine Plattform für den gemäß der Richtlinie 2001/55/EG erforderlichen Informationsaustausch eingerichtet hat, ist es angezeigt, die Personen von Eurodac auszuschließen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz und jeden anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießen, der gemäß jenem Durchführungsbeschluss gewährt wurde. Ein solcher Ausschluss sollte auch hinsichtlich künftiger Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und etwaiger Verlängerungen dieses vorübergehenden Schutzes gelten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 63