Erwägungsgrund 33
Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden, und es sollte nur möglich sein, Antragsteller in Haft zu nehmen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Antragsteller sicherzustellen. Die Pflicht zur Prüfung dieser alternativen Maßnahmen sollte nicht zwingend zu einer Inhaftnahme führen, wenn solche alternativen Maßnahmen, einschließlich Aufenthalts- und Meldepflichten, nicht wirksam angewandt werden können. In jeder Entscheidung, mit der eine Inhaftnahme angeordnet wird, sollten die Gründe angegeben werden, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Jede Alternative zur Haft sollte mit den grundlegenden Menschenrechten der Antragsteller in Einklang stehen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 11, Artikel 13