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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel II · Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Geändert durch VO (EU) 2017/2225.

Artikel 9 – Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

(1) Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen kön nen die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert wer den. Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände lie gen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Ver kehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezei ten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

(2) Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs. Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen. Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.

(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutz beamte die Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.

(3a) Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden Bestimmungen:

i) Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 auf geführten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7 jener Verordnung gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend lokal in einem elektronischen Format gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nö tigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann. Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrol len gemäß der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutz beamte in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Einund Aus reisedaten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Einoder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaats angehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist. Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Zif fer ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Ab stempeln der Reisedokumente.

ii) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verord nung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des vor liegenden Artikels.