Erwägungsgrund 56
Die Aufenthaltstitel, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (13) entsprechen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 42