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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26

Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde und unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien wie der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein, sofern dies im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehen ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 29