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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 21

Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)