GEAS-Gesetz.de
RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 20

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung ge meinsamer Vorschriften zu Fragen der Rückkehr, der Ab schiebung, der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, der Inhaftnahme und der Einreiseverbote, auf Ebene der Mit gliedstaaten nicht in zufrieden stellender Weise verwirk licht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu er reichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem inArtikel5desEG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts prinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)