GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Agentur den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere, wenn deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Diese Unterstützung sollte auf der Grundlage eines Einsatzplans und im Wege der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams gewährt werden. Den Asyl-Unterstützungsteams sollten eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten oder andere nicht bei der Agentur beschäftigte Experten angehören, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend dem operativen Bedarf verfügen. Es ist von Bedeutung, dass die Agentur nur dann auf nicht bei ihr beschäftigte Experten zurückgreift, wenn sie aufgrund eines Mangels an verfügbaren Experten aus den Mitgliedstaaten oder an eigenen Experten der Agentur nicht sicherstellen kann, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und fristgerecht wahrnimmt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 22, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 51, Artikel 58