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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 23

In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen, um diese Situation zu bewältigen, und die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordern, um die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindern. Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 8