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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18

Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)