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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45

In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 11