Erwägungsgrund 19
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass sich der Antragsteller ausschließlich an einem bestimmten Ort aufhalten darf, zum Beispiel in einem Unterbringungszentrum, einem Privathaus, einer Wohnung, einem Hotel oder anderen für die Unterbringung von Antragstellern geeigneten Räumlichkeiten. Diese Entscheidung sollte nicht zur Haft des Antragstellers führen. Eine solche Entscheidung könnte notwendig sein, wenn der Antragsteller nicht der Pflicht nachgekommen ist, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder wenn der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Wenn der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese davon abhängig gemacht werden, dass er sich an diesem festgelegten Ort aufhält.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12, Artikel 21, Artikel 23