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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16