Artikel 16 – Durchführung von Grenzkontrollen
(1) Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht. Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenz schutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 einge richteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur“) ent wickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erken nung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Arti kel 39 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.
(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner natio nalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.