Erwägungsgrund 75
Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)