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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39

Die Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, die mindestens sechs Jahre alt sind, berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (27) zu verlängern.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)