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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 74

Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten sie unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen Zugang zu Integrationsmaßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den Zugang zu Sprachkursen weiterhin zu ermöglichen, sofern ihnen dies als Antragsteller möglich war.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 34, Artikel 35