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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 89

Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, ob diese Stelle nach nationalem Recht als Gericht anerkannt ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres nationalen Gerichtssystems und die Festlegung der Zahl der Rechtsbehelfsinstanzen unberührt lassen. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit vor, weitere Rechtsbehelfe gegen eine erste Rechtsbehelfsentscheidung oder spätere Rechtsbehelfsentscheidungen einzulegen, so sollten das Verfahren und die aufschiebende Wirkung solcher Rechtsbehelfe im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen im einzelstaatlichen Recht geregelt werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)