Erwägungsgrund 62
Gilt für einen Antragsteller Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention über die Gewährung von Schutz oder Beistand durch Organisationen oder Institutionen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR, sollte die Asylbehörde bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand aus Gründen nicht mehr besteht, die sich dem Einfluss
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 12, Artikel 42