Erwägungsgrund 27
In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte die Kommission bei der Bewertung der Lage die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 dieser Verordnung und die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten fundierten Informationen sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gesammelten Informationen sowie den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht berücksichtigen. In Situationen der Instrumentalisierung sollte die Kommission außerdem die Gründe berücksichtigen, weshalb das Instrumentarium nicht ausreicht, um die Situation zu bewältigen. Die Kommission sollte die einschlägigen Agenturen, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie internationale Organisationen, insbesondere das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), und andere einschlägige Organisationen konsultieren, um ausreichende Informationen einzuholen, damit sie angemessen beurteilen kann, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 6, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 17