Erwägungsgrund 31
Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams — einschließlich der aus dem Asyl-Reservepool entsandten Experten — ihre Aufgaben mit den notwendigen Mitteln wirksam wahrnehmen können, sollte die Agentur technische Ausrüstungsgegenstände erwerben oder mieten können. Davon unberührt bleiben sollte jedoch die Verpflichtung der Einsatzmitgliedstaaten, der Agentur die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen, um die erforderliche operative und technische Unterstützung leisten zu können. Vor dem Erwerb oder der Anmietung von Ausrüstungsgegenständen sollte die Agentur eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen- Analyse der Agentur durchführen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 23, Artikel 28, Artikel 68