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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 64

Um Mitgliedstaaten bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit während der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu unterstützen, sollten die Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des einschlägigen Durchführungsbeschlusses des Rates in Eurodac gespeichert werden. Die Speicherfrist sollte jedes Jahr um die Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 19, Artikel 26, Artikel 29, Artikel 63