Erwägungsgrund 15
Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen und fairen Asylverfahrens. Um ein optimales Kommunikationsumfeld zu gewährleisten, sollten Präsenzanhörungen den Vorzug erhalten und sollten Fernanhörungen per Videokonferenz die Ausnahme bleiben. Abgesehen von Erwägungen der öffentlichen Gesundheit kann es legitime Gründe für die Asylbehörde geben, auf Fernanhörungen per Videokonferenz zurückzugreifen, beispielsweise wenn die Vulnerabilität die Reise eines Asylbewerbers ausschließt oder die Reise aus gesundheitlichen oder familiären Gründen erschwert, oder um Befragungen von in Haft befindlichen Antragstellern, in Überseegebieten oder in Situationen durchzuführen, in denen die Fernteilnahme eines Dolmetschers mit spezialisierten Dolmetschfähigkeiten erforderlich ist. Im Falle einer Fernanhörung sollte die Asylbehörde verpflichtet sein, alle Verfahrensgarantien, die bei Präsenzanhörungen gelten, anzuwenden, um die Privatsphäre und Vertraulichkeit zu gewährleisten und dem Datenschutz gebührend Rechnung zu tragen. Die Eignung der Fernanhörung per Videokonferenz sollte vor der Anhörung individuell beurteilt werden, da Fernanhörungen aufgrund des jungen Alters, des Vorliegens von Seh- oder Hörbehinderungen oder des Zustands der psychischen Gesundheit des Asylsuchenden möglicherweise nicht für alle Asylsuchenden geeignet sind, wobei bestimmte vulnerable Gruppen wie Opfer von Folter oder traumatisierte Antragsteller besonders zu berücksichtigen sind. Das Kindeswohl sollte ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Besonderes Augenmerk sollte auf mögliche technische Schwierigkeiten gelegt werden, die sich störend auf die Anhörung auswirken, zu einer unvollständigen oder unverständlichen Aufzeichnung der Anhörung führen oder die Speicherung und das Abrufen des Mitschnitts beeinträchtigen können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 13, Artikel 14