Erwägungsgrund 18
Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu In formationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in Überein stimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut zung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(2) erfolgen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)