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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 44

Es sollte ein unabhängiger Grundrechtsbeauftragter ernannt werden, der dafür sorgt, dass die Agentur bei ihren Tätigkeiten die Grundrechte wahrt, und der die Wahrung der Grundrechte gemäß der Charta innerhalb der Agentur fördert, indem er beispielsweise einen Vorschlag für die Grundrechtsstrategie der Agentur unterbreitet und für deren Umsetzung sorgt und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Agentur gerichteten Beschwerden bearbeitet. Hierzu ist es wichtig, dass die Agentur dem Grundrechtsbeauftragten Mittel und Mitarbeiter in einem Maß zuweist, das ihrem Mandat und ihrem Amt gerecht wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 49, Artikel 51, Artikel 57